Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt.
Anhängerregelung: Anhänger mit mehr als 750kg zGG sind erlaubt. Die Vorschriften der StVZO sind dabei zu beachten.
Mindestalter: 21 Jahre. 18 Jahre bei Erwerb der Fahrerlaubnis nach erfolgter Grundqualifikation oder im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Berufsbildern.
Befristung: 5 Jahre, bei Verlängerung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde erneut eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachzuweisen, ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein psychologischer Test durch eine amtl. anerkannte Begutachtungsstelle.
zur Beantragung: Antrag bei Fahrerlaubnisbehörde, ärztliche und augenärztliche Untersuchung gem. FeV, Erste Hilfe Kurs, amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, Passbild (biometrisch), Führungszeugnis, psychologischer Test durch eine amtl. anerkannte Begutachtungsstelle. Mindestalteruntersuchung bei Erwerb vor dem 21. Lebensjahr. Ausbildungsumfang: theoretische Ausbildung Eine theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
praktische Ausbildung Der Umfang der praktischen Grundausbildung richtet sich nach dem Vorbesitz der Fahrerlaubnis. Bei den besonderen Ausbildungsfahrten wird ebenfalls eine Unterscheidung nach Vorbesitz der Fahrerlaubnis vorgenommen. Für eine genaue Angabe in Ihrem Fall folgen Sie bitte dem Link: Anlage 5 FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Prüfung: nur praktische Prüfung (80 Minuten - 2 Teile)
Besonderheiten: Bei Beförderungen, die unter die Vorschriften des PBefG fallen, ist zusätzlich eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bzw. der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung notwendig.