In unserer Fahrschule kannst du den praktischen Teil deiner Fahrlehrerausbildung absolvieren.
Wir unterstützen Dich mit Rat und Tat. Eine umfangreiche Einarbeitung und Ausbildung haben für uns oberste Priorität.
Die Ausbildung dauert mindestens 14 Monate. Die Ausbildung richtet sich nach einem Rahmenplan.
Es werden Inhalte wie Verkehrsverhalten; Recht: Technik; pädagogisch- psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen; Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden; Erziehen; Beurteilen und Fahrerisches Proffesionswissen während der Ausbildung in Theorie und Praxis vermittelt. Zu einer umfangreichen schriftlichen Prüfung in all den vorgenannten Fachgebieten kommt noch eine Fahrprobe sowie Lehrproben in Theorie- und Praxisunterricht.
Grundvoraussetzungen für den Fahrlehrerberuf sind Menschenkenntnis, Freude an der Arbeit mit Menschen, Einfühlungsvermögen, Interesse für Kraftfahrzeugtechnik, Organisationstalent, Gewissenhaftigkeit, Teamfähigkeit und die Fähigkeit selbständig zu arbeiten.
Voraussetzungen gemäß FahrlG §2
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, 2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, 3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, 4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, 5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, 6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, 7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, 8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, 9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und 10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.