Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sind.
Anhängerregelung: Anhänger bis 750kg zGG sind erlaubt.
Mindestalter: 24 Jahre. 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation und Prüfung nach BKrFQG. 21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation gem. BKrFQG oder nach beschleunigter Grundqualifikation und Prüfung nach BKrFQG im Linienverkehr bis 50km Linienlänge. 20 Jahre während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Berufsbildern. 18 Jahre während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Berufsbildern im Linienverkehr bis 50km Linienlänge und bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Befristung: 5 Jahre, bei Verlängerung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde erneut eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachzuweisen, ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein psychologischer Test durch eine amtl. anerkannte Begutachtungsstelle.
zur Beantragung: Antrag bei Fahrerlaubnisbehörde, ärztliche und augenärztliche Untersuchung gem. FeV, Erste Hilfe Kurs, amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, Passbild (biometrisch), Führungszeugnis, psychologischer Test durch eine amtl. anerkannte Begutachtungsstelle. Mindestalteruntersuchung bei Erwerb vor dem 24. Lebensjahr. Ausbildungsumfang: theoretische Ausbildung Grundausbildung 12 Stunden á 45 Minuten (jeweils 4 UE pro Tag) Zusatzstoff 18 Doppelstunden á 90 Minuten, bei Vorbesitz C oder D1 sind es 8 Doppelstunden á 90 Minuten, bei Vorbesitz C1 sind es 12 Doppelstunden á 90 Minuten
praktische Ausbildung Der Umfang der praktischen Grundausbildung richtet sich nach dem Vorbesitz der Fahrerlaubnis. Bei den besonderen Ausbildungsfahrten wird ebenfalls eine Unterscheidung nach Vorbesitz der Fahrerlaubnis vorgenommen. Für eine genaue Angabe in Ihrem Fall folgen Sie bitte dem Link: Anlage 5 FahrschAusbO 2012 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Besonderheiten: Bei Beförderungen, die unter die Vorschriften des PBefG fallen, ist zusätzlich eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bzw. der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung notwendig.