Fahrer, die auf Fahrzeugen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE eingesetzt werden und Transporte nach GüKG oder nach PBefG durchführen, unterliegen der Grundqualifikationspflicht. Nach Erwerb der Grundqualifikation besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Diese ist zum ersten Mal innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nachzuweisen. Danach innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Weiterbildung. Dies gilt so lange, wie die Fahrer oben genannte Transporte und Beförderungen durchführen. Wenn dies nicht mehr erfolgt, besteht auch keine Pflicht zur Weiterbildung mehr. Sie muss allerdings nachgeholt werden, bevor diese Tätigkeiten erneut aufgenommen werden können.
Die Inhalte der Weiterbildung sind gesetzlich vorgeschrieben und in der Anlage 1 der BKrFQV ausgewiesen. Welche Kenntnisbereiche in unseren Modulen behandelt werden, können Sie aus der unten stehenden Matrix ablesen. Ein Link zum Herunterladen ist jeweils darunter für Sie bereitgestellt. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Wer beide Fahrerlaubnisklassen (Lkw und KOM) besitzt muss nur eine von beiden Weiterbildungen besuchen und bekommt für die jeweils andere Klasse diese im Fahrerqualifizierungsnachweis ebenfalls eingetragen. Falls man nur die Lkw-Fahrerlaubnis oder die KOM-Fahrerlaubnis besitzt muss auch die Weiterbildung für genau diese Klasse (Güterverkehr oder Personenverkehr) besucht werden.