Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C mit Anhängern oder einem Sattelanhänger dessen zGG mehr als 750kg beträgt.
Anhängerregelung: Anhänger mit mehr als 750kg zGG sind erlaubt. Maximal ist das 1,5fache Anhänger-zGG des zGG des Zufgahrzeuges erlaubt. Die Vorschriften der StVZO sind dabei zu beachten.
Mindestalter: 21 Jahre 18 Jahre bei Erwerb der Fahrerlaubnis nach erfolgter Grundqualifikation oder im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbaren Berufsbildern.
Befristung: 5 Jahre, bei Verlängerung ist bei der Fahrerlaubnisbehörde erneut eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachzuweisen.
zur Beantragung: Antrag bei Fahrerlaubnisbehörde, ärztliche und augenärztliche Untersuchung gem. FeV, Erste Hilfe Kurs, amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, Passbild (biometrisch). Mindestalteruntersuchung bei Erwerb vor dem 21. Lebensjahr. Ausbildungsumfang: theoretische Ausbildung Grundausbildung 12 Stunden á 45 Minuten (jeweils 4 UE pro Tag) Zusatzstoff 4 Doppelstunden á 90 Minuten
praktische Ausbildung Grundausbildung nach Bedarf, abhängig von den kognitiven Fähigkeiten und den Psychomotorischen Fertigkeiten des Bewerbers
Besondere Ausbildungsfahrten mindestens 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten zu jeweils 45 Minuten
Besondere Ausbildungsfahrten bei Erwerb der Klasse C/CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang (gleichzeitige Ausbildung von C und CE) Solo: 3 Überlandfahrten, 1 Autobahnfahrt zu jeweils 45 Minuten Zug: 5 Überlandfahrten, 2 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten zu jeweils 45 Minuten
Prüfung: theoretische Prüfung (Tablett), praktische Prüfung (85 Minuten - 2 Teile) Besonderheiten: Bei Transporten, die unter die Vorschriften des GüKG fallen, ist zusätzlich eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bzw. der Nachweis einer entsprechenden Weiterbildung notwendig.