Fahrzeuge: Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zGG von nicht mehr als 3,5t und nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen (9 Sitze incl. Fahrer).
Anhängerregelung: Anhänger bis 750kg zGG sind erlaubt, wenn es mehr werden soll, dann darf die Summe der zGG von KfZ und Anhänger nicht mehr als 3,5t betragen.
Mindestalter: 18 Jahre bzw. 17 Jahre (begleitetes Fahren mit 17, jeder Begleiter muss eingetragen werden).
Befristung: keine Befristung
zur Beantragung: Antrag bei Fahrerlaubnisbehörde, Sehtest, Erste Hilfe Kurs, amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, Passbild (biometrisch). Ausbildungsumfang: theoretische Ausbildung Grundausbildung 12 Doppelstunden á 90 Minuten Zusatzstoff eine Doppelstunde 90 Minuten
praktische Ausbildung Grundausbildung nach Bedarf, abhängig von den kognitiven Fähigkeiten und den Psychomotorischen Fertigkeiten des Bewerbers Besondere Ausbildungsfahrten mindestens 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten, 3 Nachtfahrten, jeweils 45 Minuten
Sonderregelung Schlüsselzahl 197 (neu seit 01.04.2021) und Schlüsselzahl 78: WICHTIG: Wer diese Art von Ausbildung (Schlüsselzahl 197) wünscht, muss dies vorher bei der Fahrerlaubnisbehörde so beantragen! Ebenso verhält es sich bei der Beantragung der Fahrerlaubnis mit einem Automatikeintrag (Schlüsselzahl 78). Die Eintragung der Schlüsselzahl 197 ist ausschließlich auf die Klasse B beschränkt und kann auf andere Fahrerlaubnisklassen nicht angewendet werden!
Bei dieser Ausbildung (Schlüsselzahl 197) finden die Fahrstunden überwiegend auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung statt (keine Kupplung), ebenso wird die praktische Prüfung auf diesem Fahrzeug abgelegt.
Es müssen mindestens 10 UE á 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug (mit Kupplung) absolviert werden. Dies kann sowohl innerhalb der Fahrerlaubnisausbildung, als auch am Ende (jedoch vor der praktischen Prüfung) erfolgen. Nach Absolvierung der mindestens 10 "Schaltstunden" erfolgt eine 15 minütige Testfahrt mit dem Fahrlehrer. Darüber wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt, welcher zur praktischen Prüfung vorgelegt werden muss.
Man bekommt im Führerschein den Eintrag der Schlüsselzahl 197 bei der Klasse B. Damit dürfen auch Schaltfahrzeuge gefahren werden. Diese Schlüsselzahl gilt in allen EU-Staaten, welche diese Regelung anerkennen (derzeit nur Deutschland). Informieren Sie sich bitte über die jeweilige Regelung im Mitgliedstaat! In Staaten welche diese Schlüsselzahl nicht anerkennen, darf in diesen Ländern kein Schaltfahrzeug geführt werden! Dies wird besonders bei Anmietung von Fahrzeugen im Ausland interessant. Rechtlich bedeutet dies, in allen Staaten welche die Schlüsselzahl 197 nicht anerkennen, ein Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis. Im Fall eines Unfalles tritt die Versicherung von der Haftung zurück und fordert Regress vom Fahrzeugführer.
Bei einer späteren Erweiterung der Fahrerlaubnis auf andere Klassen, für welche die Klasse B Voraussetzung ist, gilt diese Regelung nicht! Es erfolgt ein "Automatikeintrag" in der Erweiterungsklasse (Schlüsselzahl 78 - diese ist EU-weit gültig)! Dies beginnt bereits mit der Klasse BE! Aus diesen Gründen verzichten wir auf diese Art Ausbildung mit Schlüsselzahl 197 in unserer Fahrschule. Sollten Sie diese Ausbildung ausdrücklich wünschen, dann bitten wir Sie, in einer Fahrschule anzufragen, welche diese Ausbildung anbietet.
Eine Aufhebung der Schlüsselzahlen 78 und 197 kann erfolgen, wenn nach Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde eine praktische Prüfung von 45 Minuten Dauer auf einem Schaltfahrzeug abgelegt worden ist. Die Vorbereitung auf diese praktische Aufhebungsprüfung können Sie gern bei uns absolvieren. Wir begleiten Sie auch zur Prüfung. Eine Theorieausbildung oder Theorieprüfung ist dafür nicht erforderlich.