Die Sonderfahrten sind Gemäß §5 Absatz 3 immer zu je 45 Minuten zu absolvieren. Sie dürfen nicht gesplittet werden!!! Es ist dringend darauf zu achten, dass die Vorgaben der Anlage 4 eingehalten werden. Insbesondere ist die erste Spalte sehr wichtig! Da bei einigen Fahrerlaubnisklassen je nur eine Überland- und eine Nachtfahrt vorgeschrieben ist, ist diese mit einer anderen Sonderfahrt zu verknüpfen! Zusätzliche Übungsstunden können beliebig dazugefügt werden. Bei den Übungsstunden ist auch eine Aufteilung möglich. Bitte dabei darauf achten, dass es immer mindestens 15 Minuten oder 30 Minuten werden und das die Summe der Stückelungen wieder in der Summe ganze Unterrichtseinheiten ergeben. Das Abrechnungsprogramm kann Teil-UE nicht der Vorauszahlung zuordnen. Dies bedeutet einen immensen händischen Aufwand dieses zu korrigieren. Bei Unklarheiten und Fragen ist der verantwortliche Leiter zu kontaktieren!
Fahrschülerausbildungsordnung §5 Absatz 3:
Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind - ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E - nach Anlage 4 durchzuführen.